Das gelingende Leben des Mündels als Aufgabe der Vormundschaft
Das zum 01.01.1991 – in den neuen Bundesländern aufgrund des Einigungsvertrages zwischen der BRD und der DDR bereits zum 03.10.1990 – in Kraft getretenen Kinder-und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1163) hat die Jugendhilfelandschaft in Deutschland grundlegend reformiert.
Es ersetzte das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) vom 11.08.1961, dass im Wesentlichen eine Weiterführung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG) vom 09.07.1922 darstellte.
In Abkehr von den Vorläuferregelungen, bei denen es sich im Kern um ordnungs-rechtliche Instrumentarien dergestalt handelte, dass auf die Entstehung einer Gefährdungslage repressiv reagiert wurde, stellt das KJHG in seinem Kernstück, dem SGB VIII, ein präventiv orientiertes Leistungsgesetz dar.
Neben dem Bereich der sog. fördernden Hilfen in den §§ 11-26 SGB VIII, wobei es sich um institutionalisierte Leistungsangebote der Jugendhilfe handelt, enthält das Gesetz in den §§ 27 ff. vor allem so genannte Einzelfallhilfen, die es ermöglichen, bezogen auf den speziellen Hilfebedarf im Einzelfall ein passendes Hilfeangebot zusammenzustellen.
Anspruchsgrundlage ist dabei für Minderjährige, die nicht an einer seelischen Be-hinderung leiden, der § 27 SGB VIII. Anspruchsinhaber ist – der Systematik des Grundgesetzes in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechend – der Personensorgeberechtigte.
Die §§ 27-35 enthalten für die Ausgestaltung der Hilfe eine am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierte und abgestufte Darstellung standardisierter Hilfen, die im Einzelfall miteinander kombiniert oder verändert oder um neue, im SGB VIII noch nicht enthaltene, Hilfen erweitert werden können. Ein Beispiel aus der Praxis ist etwa der in Berlin entwickelte „Familienrat“ als niederschwellige Hilfeform.
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Jugendämter. Daneben betont das SGB VIII aber auch die Pluralität der Jugendhilfe durch Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe, mit freien Trägern zusammen zu arbeiten und von eigenen Maßnahmen sogar abzusehen, sofern diese durch freie Träger der Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können (§ 4 Abs. 2 SGB VIII).
Dem Leistungsberechtigten kommt in diesem Zusammenhang einen Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII und § 36 Abs. 1 SGB VIII) zu, wobei er allerdings lediglich unter solchen Trägern der Jugendhilfe auswählen kann, die sich im Rahmen von Vereinbarungen mit der öffentlichen Jugendhilfe einem bestimmten Leistungs-, Entgelts- und Qualitätsreglement unterworfen haben (§§ 78a ff. SGB VIII).
Daneben steht das SGB VIII aber auch die Grundlage für eine effektive Umsetzung des Kinderschutzes dar: In § 8a SGB VIII ist die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe enthalten, bei Anhaltspunkten auf eine Kindeswohlgefährdung in einen Einschätzungsprozess einzutreten und gegebenenfalls bei Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen das Familiengericht zu informieren.
Dieser Kinderschutzauftrag ist durch Vereinbarungen auf freie Träger der Jugendhilfe zu übertragen. Zur effektiven Durchsetzung des Kinderschutzes steht dem Jugendamt das Instrument der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) zur Verfügung. Dieses ist dem gerichtlichen Handeln allerdings insoweit nachgeordnet, als es nur dann in Be-tracht kommt, wenn rechtzeitig gerichtliche Hilfe nicht zu erlangen ist.
Zur weiteren Vertiefung eignet sich die gute Übersicht mit weiterführenden Weblinks bei http://de.wikipedia.org/wiki/Kinder-_und_Jugendhilfe_in_Deutschland.
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