Betreuung
Abgeleitet aus dem Rechtinstitut der Vormundschaft, das seit 1992 bekanntermaßen nur noch für Minderjährige existiert, stellt die durch das Betreuungsgesetz vom 12.09.1990 (vgl. http://wiki.btprax.de/Betreuungsgesetz) mit Wirkung zum 01.01.1992 eingeführte Betreuung ein der Vormundschaft verwandtes System der rechtlichen Absicherung von volljährigen Menschen dar, die aufgrund eines Defizits nicht mehr in der Lage sind, selbst hinreichend für ihre Angelegenheiten zu sorgen.
Bei der Betreuung auf der Grundlage des Deutschen Rechts handelt es sich um Rechtsfürsorge in dem Sinne, dass der*die vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer*in die rechtliche Verantwortung für den*die Betreute*n trägt.
Kraft der ihm*ihr innerhalb eines gerichtlich übertragenen Aufgabenkreises
(dazu: http://wiki.btprax.de/Aufgabenkreis) nach § 1902 BGB zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht ist er*sie in der Lage, im Wege der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) für den*die Betreute*n zu handeln.
Der*die Betreuer*in schuldet mithin nicht in seiner*ihrer Person die tatsächliche Fürsorge für den*die Betreute*n, vielmehr im Bedarfsfall lediglich die rechtliche Organisation derselben.
Durch die Bestellung eines*einer Betreuers*in mit einem bestimmten Aufgabenkreis verliert der*die Betroffene im Unterschied zur Vormundschaft aber nicht die rechtliche Kompetenz, für sich selbst zu sorgen: Sofern er*sie noch geschäftsfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB ist, ist er*sie trotz bestehender Betreuung nach wie vor zu eigenem rechtlichen Handeln in der Lage.
Lediglich dann, wenn besondere Gefahren ein weitergehendes Eingreifen erfordern und das Betreuungsgericht nach § 1903 BGB einen Einwilligungsvorbehalt (zum Begriff vgl. http://wiki.btprax.de/Einwilligungsvorbehalt) anordnet, kommt es für den Bereich der im Beschluss bezeichneten einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen zu einer Einschränkung der Geschäftsfähigkeit insoweit, als der*die Betreute dann regelmäßig für ein wirksames rechtliches Handeln der Zustimmung des*der Betreuers*in bedarf.
Die Betreuer*innenbestellung unterliegt als Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Grundsatz der Erforderlichkeit (vgl. § 1896 Abs. 2 BGB).
Der*die Betreuer*in ist verpflichtet, sein*ihr Handeln für den*die Betreute*n an dessen*deren Wohl zu orientieren (§ 1901 BGB). Zu den auf der Grundlage des Rechtsbegriffs „Wohl des*der Betreuten“ zu erbringenden Betreuer*innenpflichten vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuerpflichten).
Einen guten Gesamtüberblick über die mit der rechtlichen Betreuung zusammenhängenden Fragen einschließlich ausführlicher Informationen zur Vorsorgevollmacht gibt das Bundesministerium der Justiz auf seiner Website unter: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/DE/Das_Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile.
Zu den Gesetzesmaterialien zum Betreuungsrecht siehe auch die Sammlung des Bundesanzeigerverlages unter http://www.bundesanzeiger-verlag.de/de/betreuung/20-jahre-betreuungsrecht/meilensteile-des-betreuungsrechts.html.
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